Ost-West Perspektiven in der Kunst- und Designlehre
Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf ↗
20 Uhr
Online
Buchvorstellung — “Die Welt verändern lernen” (Plädoyer für eine freiheitliche und diversitätssensible Pädagogik)
Referentinnen: Katrin Kamrau und Sophia Kesting
20 Uhr
Online
Impuls — Umgang mit Macht: Benotung, Bewertung, Einnehmen von Raum, Demokratische Abstimmungsprozesse im Seminar u.v.m.
Referentinnen: Sophia Kesting, Charlotte Eifler und Luise Schröder
Archiv
Implus — Forschung für, durch und mit Design?
Referentin: Judith Glaser
Lesung und Diskussion — Netwerktexte: ‘Toxische Weiblichkeit in der Lehre’, ‘Un/learning Kanon und seine kritische Reflexion’, ‘Leise Lehre’
Referentinnen: Sophia Kesting, Ina Weise und Saskia Ketz
Erfahrungen — Verknüpfung von eigener künstlerischer Praxis und Lehre
Referentinnen: Anna Kubelik und Luzia Rux
Impuls — Stellung von Künstlerinnen im Kunstmarkt, Inhaltliche Schwerpunkte: Gender Pay Gap und Honorare für Bildende Künstler:innen Austausch
Referentinnen: Stefanie Scheurell und Andrea Grützner
hiermit laden wir euch recht herzlich zur 4. Mitgliederversammlung am 26.02.26 ein.
Tagesordnung
TOP 01 Begrüßung
TOP 02 Wahl Versammlungsleitung
TOP 03 Beschluss Tagesordnung
TOP 04 Bericht aus dem Vorstand 2025
TOP 05 Bericht Schatzmeisterin
TOP 06 Wahl Bericht Kassenprüferinnen
TOP 07 Entlastung Vorstand
TOP 08 Wahl des neuen Vorstandes
TOP 09 Wahl Kassenprüferinnen
TOP 10 Berichte aus den AG’s
TOP 11 Programmplanung 2026
TOP 12 Sonstiges
Solltet ihr darüber hinaus eigene Themen bzw. Tops einbringen wollen, bitten wir euch um Rückmeldung bis 18.02.2026. Mitglieder sind stimmberechtigt. Darüber hinaus sind aber ausdrücklich alle Netzwerkerinnen herzlich willkommen.
Viele Grüße
Saskia, Judith, Katrin & Sophia
Einblick Bewerbungs- und Berufungsprozess
Referentin: Sara-Lena Maierhofer
Planung 2026
Moderation: der Vorstand
3. Mitgliederversammlung (außerordentlich)
Moderation: der Vorstand
Austausch — Akademische Selbstverwaltung wie Mitarbeit in einer Berufungskommission, Gremienarbeit u.v.m
Referentin: Charlotte Eifler und Sophia Kesting
Konferenzbericht — Designa, International Conference on Design Research
Referentin: Sabine Bothner
Austausch — Erscheinungsbild von Unlearning A’n’D+E
Referentin: Natascha Tümpel
Erfahrung — Wege zur Professur
Referentinnen: Ina Weise und Charlotte Eifler
Erfahrung — Residenzen mit und ohne Kinder
Referentin: Stefanie Scheurell
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Präambel
Im Verein „Un/learning Art and Design Education e.V.“ tauschen sich engagierte Menschen über gleichberechtigte, intersektional-feministische Ansätze in der hochschulbezogenen Lehre von Kunst und Design sowie deren Äquivalenten in den Wissenschaften aus. Un/learning Art and Design Education e.V. fördert Solidarität und Perspektivenerweiterungen durch Vernetzung, Austausch und Weiterbildung. Umfasst werden Themen wie die Gestaltung von diskriminierungssensibler Lehre, Curricula, künstlerischer Forschung u.v.m. Es finden regelmäßige Treffen statt, in denen individuelle und/oder gemeinsame Themenschwerpunkte eingebracht werden. Der Verein zeichnet sich durch das aktive Engagement seiner Mitwirkenden aus.
§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Un/learning Art and Design Education. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein „Un/learning Art and Design Education e.V.“ ist eine offene Gemeinschaft von Menschen mit professionellem Hintergrund in Kunst, Design, Fotografie, Architektur sowie Kunst- und Designwissenschaft. Die Mitwirkenden sind neben ihrer künstlerischen, gestalterischen oder wissenschaftlichen Praxis in der Lehre an Kunst- und Designhochschulen im europäischen Raum tätig, zum Beispiel als Dozierende, Lehrbeauftragte oder im Rahmen einer Professur, als künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeitende oder Promovierende. Sie arbeiten in Forschungsprojekten an Hochschulen oder im Bereich der Ausstellungskuration und Vermittlung in Kulturinstitutionen. Sie alle vereint das Interesse an der Bildung und Weiterentwicklung eines Netzwerks zum Austausch über die hochschulbezogene Lehre von Kunst und Design sowie deren Äquivalente in den Wissenschaften. Die Basis des Vereins Un/learning Art and Design Education e.V. bilden gleichberechtigte, intersektional-feministische Ansätze. „Unlearning“ steht für das Hinterfragen von Denk- und Handlungsmustern in der Lehre von Kunst und Design und das Bewusstsein für Machtstrukturen und sich überschneidende Formen der Ausgrenzung, welche in Lehre und Forschung präsent sind. Dafür bedarf es eines offenen Umgangs aller Mitwirkenden mit der eigenen Involviertheit in Machtverhältnisse und Systeme sowie einer kritischen Reflexion in Bezug auf die eigene Haltung. „Learning“ wiederum steht für das Entwickeln neuer Ansätze und Handlungsmöglichkeiten in der Lehre. Un/learning Art and Design Education e.V. fördert Solidarität und Perspektivenerweiterung durch Vernetzung, Austausch und Weiterbildung. Es finden regelmäßige Online-Treffen mit Vorträgen und Diskussionen statt, in denen individuelle oder gemeinsame Themenschwerpunkte demokratisch eingebracht werden. Diese umfassen beispielsweise die Gestaltung diskriminierungssensibler Lehre, künstlerische Forschung, Kanonbildung in Kunst-, Medien- und Designwissenschaften, der Weg zur Professur, Betätigungen im Berufsfeld oder die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Kunstschaffen. Zweck der Körperschaft ist somit die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Netzwerktreffen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie solcher aus Kunst, Kultur und Design. Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V.
In einer vertrauensvollen und respektvollen Atmosphäre kann im Verein auch über sensible Themen wie beispielsweise Finanzen, Fördermöglichkeiten, Erfahrungen mit Diskriminierung oder die Wertschätzung der Arbeit gesprochen werden. Die Austausch-Formate sind breit und variabel angelegt und reichen vom Show-and-Tell zum Arbeitsstand eines aktuellen Gestaltungs- oder Lehrprojektes über Lecture Performances bis hin zu thematischen Impulsen als Grundlage für Diskussionen und Arbeitsgruppen. Der Verein zeichnet sich durch das aktive Engagement und das organische Netzwerk seiner Mitwirkenden aus. Die regelmäßigen Online-Treffen sollen perspektivisch um ein Jahrestreffen an wechselnden Orten ergänzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen, homophoben, antisemitischen und andere diskriminierende Bestrebungen und Äußerungen.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
(4) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(5) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Organisation werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Wer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich im voraus fällig ist. Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V 3
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes; 2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig; 3. durch Auflösung des Vereins; 4. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 30 Tage verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Falls ein Mitglied sich eines Verschuldens schuldig macht oder gemacht hat, dass seine Zugehörigkeit zum Verein nicht mehr tragbar erscheinen lässt, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet ein Verfahren einzuleiten. In allen Fällen ist das in Frage kommende Mitglied vor der Entscheidung zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu entlasten.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
(3) Bedürftigen Mitgliedern kann der Gesamtvorstand den Vereinsbeitrag auf Antrag erlassen oder ermäßigen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsausschüsse
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal Jahr in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Antragstellung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V 4 Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags sowie dessen Fälligkeit;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
6. Wahl von zwei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfer*innen für die Dauer von einem Jahr;
7. Entscheidung über die eingebrachten Anträge;
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Au6ösung des Vereins;
9. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung, Übertragung, Programmatik und Satzung von Geschäftsbeteiligungen;
10. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsausschüssen;
11. Beschlussfassung über die Höhe der möglichen Vergütung von Mitgliedern des Vorstandes.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die digitale Mitgliederversammlung wird von einem/einer der Sprecher*innen, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter*in übertragen werden, der/die nicht selber zur Wahl steht.
(2) Der/die Protokollführer*in wird vom/ von der Versammlungsleiter*in bestimmt. Zum/ zur Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse über eine Geschäftsbeteiligung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungen von Gesellschaften des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Veräußerung oder Übertragung von Gesellschaften des Vereins, seiner Grundstücke bzw. von Geschäftsanteilen ist nur mit einer Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins und seiner Beteiligungen an anderen Körperschaften zu Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V 5 geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/ e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, Findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt; sie können jedoch, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird, auch durch Akklamation erfolgen. Eine geheime Abstimmung wird mittels Stimmzettel ausgeführt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/ von der Versammlungsleiter*in und vom/ von der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll die folgenden Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/ der Versammlungsleiter*in und des/ der Protokollführer*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.
(7) Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Das kann auch eine Stimmrechtsübertragung für Beschlussfassungen beinhalten. Es ist jeweils nur die Vertretung eines Mitglieds zulässig.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: der/dem Vorsitzenden; mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden; dem Kassenwart/der Kassenwartin.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen auch Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, Geschäftsbereiche und Projekte Arbeitsausschüsse bilden und deren Vertreter*innen rechtsgeschäftliche Vollmachten gem. § 30 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(6) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nummer 26a EstG auszahlen.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V 6
3. Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Verwaltung der Einrichtungen des Vereins;
6. Vertretung des Vereins nach außen;
7. Erstattung von jährlichen Rechenschaftsberichten über die eigene Tätigkeit;
8. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
§ 14 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von den Sprecher*innen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu beantragen. Wird ein solcher Antrag von einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterstützt, so ist die Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitz bzw. stellvertretender Vorsitz. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter/ der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer*innen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Diese Niederschriften werden für mindestens 10 Jahre aufbewahrt. Mitglieder können die Niederschriften einsehen.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail, per Telefonkonferenz oder Videokonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail, Telefonkonferenz oder Videokonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
(5) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die erforderlichen Kontaktdaten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(6) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
(7) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert.
§15 Die Arbeitsausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Betreuung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks Arbeitsausschüsse bilden. Die Anzahl der Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Vereinsmitgliedschaft der Ausschussmitglieder ist nicht erforderlich. Vereinssatzung Un/learning Art and Design Education e.V 7
(2) Der jeweilige Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die die Beschlüsse des jeweiligen Ausschusses gegenüber dem Vorstand vertreten. Der Vorstand kann den Sprecher*innen nach § 12 (4) rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.
(3) Dem jeweiligen Arbeitsausschuss obliegen Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Projekten, die von er Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Hierzu zählen unter anderem: 1. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen; 2. das Erstellen von Konzepten; 3. das Erstellen von Förderanträgen und Finanzplänen; 4. die Anmietung von Ausstellungsräumen; 5. das Erstellen einer Abrechnung zur Vorlage beim Vorstand.
(4) Für die Tätigkeiten können die Mitglieder eines Arbeitsausschusses eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(3) Nach Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „And She Was Like: BÄM! e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung, errichtet am 06.06.2024, geändert am 01.09.2025